Satzung der LRG Lenzinghausen
§ 1
Name, Sitz, Zweck
1. Die am 11. Oktober 1989 in Spenge gegründete Verein führt den Namen „Lauf- und Radsportgemeinschaft Lenzinghausen“. Der Verein hat seinen Sitz in Spenge. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Fachverbände werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Sports. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen,
d) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter, mit Ausnahme der Jugendversammlung, ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der erweiterte Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es
a) der Gesamtvorstand mit der Hälfte seiner Mitglieder beschließt, oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung an jedes Vereinsmitglied. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Gesamtvorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f} Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw., bei dessen Abwesenheit, des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Formelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, Registergericht oder von anderen Behörden verlangt werden und Zweck und Ziel des Vereins nicht berühren, können vom Vorstand allein mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Gesamtvorstand
c) von den Abteilungen.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Gesamtvorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird, Anträge zum Jahresbeitrag, zu Vorstandsveränderungen, auf Satzungsänderungen und zur Auflösung sind nicht nachmeldbar, sondern müssen in einer schriftlichen Einladung in der Tagesordnung enthalten sein.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
§ 9
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Schatzmeister, der Geschäftsführer und zwei Beisitzer an.
3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Abteilungsleitern und dem Jugendwart.
4. Der Jugendwart wird in einer gesonderten Versammlung der Vereinsjugend gewählt (vgl. § 6 Ziff. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des $ 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Jugendwart leitet die Jugendversammlungen.
5. Die Vertreter der Abteilungen werden durch die Abteilungen gewählt.
6. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen und die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls auch dieser verhindert ist, von einem sonstigen Mitglied des Gesamtvorstandes in der Rangfolge Schatzmeister, Geschäftsführer, Beisitzer, geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
8. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren.
§ 10
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter geleitet. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag ein Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 11
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung dazu gemäß § 8 Ziff. 3 + 4 der Satzung erfolgte. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Deutschen Sport-Bund e.V., Frankfurt/Main zum ausschließlichen Zwecke der Förderung des Behindertensportes abgegeben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 1989 in Spenge genehmigt.